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MSA Anstalt
Montagen/Schlosserarbeiten/Arbeitskräfteüberlassung
Schellenbergerstrasse 39
9493 Mauren
Liechtenstein
Tel.: +423 373 75 00
Fax: +423 373 75 01
E-Mail: office@msa.li
Internet: www.msa.li
Geschäftsfürher:
Michael Peter
Haftungshinweis:
Trotz sorgfältiger inhaltlicher
Kontrolle übernehmen wir keine
Haftung für die Inhalte externer
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deren Betreiber verantwortlich.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Personalverleih und Vermittlung
1.1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen
bilden einen integrierten Bestandteil
des von MSA, nachfolgend üL
genannt, mit dem Vertragspartner
abzuschließenden Personalüberlassungsvertrages
oder Arbeits- und
Beschäftigungsvermittlungsauftrages.
1.2. Unsere Bedingungen haben jedenfalls
Vorrang vor Geschäftsverbindungen
des Vertragspartners, welchen hiermit
ausdrücklich widersprochen wird.
1.3. Nachträgliche Änderungen
der nachstehenden Bedingungen haben
nur dann Gültigkeit, wenn sie
von uns schriftlich Firmenmäßig
gefertigt und bestätigt werden.
1.4. Alle Angebote zum Abschluss
des Vermittlungsvertrages sind seitens
des üL freibleibend und unverbindlich.
2.1. Die übertragung und Einweisung
in die Arbeit, für die der zur
Verfügung gestellte DN entliehen
oder vermittelt ist, obliegt dem
Beschäftiger. Der
dem Beschäftiger zur Verfügung
gestellte DN hat mit unserem Unternehmen
einen Dienstvertrag abgeschlossen
und steht daher mit dem Beschäftiger
in keinem Vertragsverhältnis.
2.2. Der Beschäftiger hat den
DN und uns als ÜL über
die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen
oder berufliche Fähigkeiten
oder einer besonderen
ärztlichen Überwachung
und über die erhöhten besonderen
Gefahren des Arbeitsplatzes jedenfalls
zu unterrichten. Der Beschäftiger
darf den DN
nur zu den im Überlassungsvertrag
vereinbarten Arbeitsleistungen und
Diensten einsetzen.
2.3. Für den Fall, dass der
DN zu anderen Diensten und Leistungen
eingesetzt wird und / oder die Dienstleistung
insgesamt höher zu honorieren
ist, hat
Der Beschäftiger das für
diese höherwertige Dienstleistung
zu leistende Honorar entsprechend
unserer Honorarstufen zu leisten.
2.4. Falls der Beschäftiger
durch besondere Umstände während
der Dauer des Überlassungsvertrages
Ort, Arbeitszeit oder Art der ursprünglich
vereinbarten Dienstleistung ändert,
ist er verpflichtet, uns unverzüglich
hievon in Kenntnis zu setzen.
3.1. Für die Dauer des Überlassungsvertages
ist der Beschäftiger für
die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften
und Fürsorgepflichten im
weitesten Sinn im Bezug auf den DN
verantwortlich.
3.2. Die Normalbetriebszeit des DN
richtet sich nach den arbeitsrechtlichen
und kollektivvertragsrechtlichen
Bestimmungen des Einsatzlandes für
die
tatsächlich vom DN ausgeübte
Tätigkeit, wobei auf die im
Beschäftigerbetrieb für
vergleichbare Tätigkeiten, tätigen
Arbeitnehmer bedacht zu
nehmen ist.
3.3. Der Beschäftiger ist verpflichtet:
- die für die auszuführenden
Tätigkeiten und Dienste erforderlichen
Geräte, Materialien und Maschinen
zur Verfügung zu stellen.
- den DN in diesen Geräten,
Materialien und Maschinen zu unterweisen
und darauf zu achten, dass diese
richtig gehandhabt werden.
- sich zu vergewissern, dass der
DN die allgemeinen und besonderen
Sicherheitsvorschriften des Beschäftigerbetriebes
zur Kenntnis bekommen.
3.4. Für eine eventuell notwendige
behördliche Zulassung von Mehrarbeit
ist der Beschäftigter selbst
verantwortlich diese zu beschaffen.
Der
Beschäftiger ist verpflichtet,
diese dem ÜL unverzüglich
bekannt zu geben.
3.5. Der Beschäftiger ermächtigt
und beauftragt den ÜL ausdrücklich,
sämtliche über sein Unternehmen
bekannt gegebenen personenbezogenen
und
sonstigen Daten sowie alle erteilten
Informationen EDV – unterstützt
zu verarbeiten und, soweit gesetzliche
Regelungen dies vorsehen, an Dritte,
insbesondere Behörden und sonstigen
Institutionen, weiterzugeben.
4.1. Der Beschäftiger ist jedenfalls
gehalten, sich selbst von der Eignung
des überlassenen DN für
die vorgesehene Tätigkeit innerhalb
einer Frist von einem Arbeitstag
zu überprüfen und sich
zu überzeugen, ob der DN für
seine Bedürfnisse qualifiziert
und geeignet ist.
4.2. Bei berechtigten Beanstandungen
hat der Beschäftiger die Verpflichtung,
spätestens am 2. Arbeitstag
nach Arbeitsaufnahme dem ÜL
schriftlich (Email ist nicht ausreichend)
die mangelnde Eignung begründet
zu rügen und mitzuteilen, ob
ein Austausch gewünscht wird.
Nach Ablauf des zweiten Arbeitstages
geht der ÜL davon aus, dass
der überlassene DN die erforderliche
Eignung für die übertragene
Arbeit hat.
4.3. Bei Ausfall unseres DN aus wichtigem
Grund ist der ÜL nicht zur Gestellung
einer Ersatzkraft verpflichtet. Außergewöhnliche
Umstände berechtigen uns, einen
erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben
oder von einem erteilten Auftrag
ganz oder teilweise zurückzutreten.
Schadenersatzleistungen sind ausgeschlossen.
5.1. Der ÜL übernimmt keine
Haftung falls der DN mit Geld-, Wertpapiere
oder sonstigen empfindlichen oder
kostbaren Waren zu tun hat, oder
falls von ihm die ihm vom Beschäftiger
anvertrauten Gegenstände, Maschinen,
Kraftfahrzeuge oder Materialien beschädigt
werden. Gegenüber Dritten arbeitet
der Dienstnehmer unter der ausschließlichen
Verantwortlichkeit des Beschäftigers.
5.2. Eine Haftung unsererseits für
von DN verursachte oder verschuldete
Unfälle, Körperverletzungen
oder Materialschäden, die der
Beschäftigter, dessen Arbeitnehmer
oder Dritte erleiden, ist daher ausgeschlossen.
5.3. Es obliegt dem Beschäftiger
sämtliche erforderlichen Versicherungen
abzuschließen, um sich gegen
solche Risken zu schützen.
5.4. Unsere DN sind zur absoluten
Geheimhaltung und Verschwiegenheit
über alle Geschäftsangelegenheiten
der ÜL und des Beschäftigers
verpflichtet. Der Beschäftiger
erklärt ausdrücklich, dass
er für alle Schäden und
Nachteile, die ihm aus unberechtigter
Datenbenützung entstehen könnten,
selbst Vorsorge hält und zu
halten hat. Gegenüber dem ÜL
erklärt der Beschäftiger,
den ÜL diesbezüglich schad-
und klaglos zu halten bzw. dem ÜL
hierfür nicht in Anspruch zu
nehmen.
6.1. Der DN ist arbeitsfähig
und arbeitwillig. Der ÜL haftet
für die Auswahl der DN gemäß
Punkt 4, jedoch nicht für die
mangelfreie Ausführung der Arbeiten.
6.2. Der Beschäftiger ist für
den DN in Bezug auf die Schutzwirkung
zugunsten Dritter verantwortlich
(gem. Punkt 5.1.). Er hat den ÜL
diesbezüglich schad- und klaglos
zu halten.
7.1. Falls der Betrieb des Beschäftigers
legal bestreikt wird, stellt der
ÜL keinen DN zur Verfügung.
Für diesen Fall und für
die Dauer des Streiks ruht auch ein
allenfalls aufrechter Überlassungsvertrag.
Die damit verbundenen Kosten trägt
der Beschäftiger.
8.1. Wird der ÜL aufgrund gesetzwidriger
Handlungen des DN im Rahmen von Arbeitskräfteüberlassungen
in irgendeiner Form verschuldensunabhängig
in Anspruch genommen, so hat der
Beschäftiger dem ÜL schad-
und klaglos zu halten.
8.2. Zwischen dem ÜL und Beschäftiger
ist einvernehmlich festgestellt,
dass die Haftungsbeschränkungen
nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz
bzw. Organhaftpflichtgesetz zu Gunsten
des DN gelten.
9.1. Der DN ist durch den ÜL
beim gesetzlich vorgeschriebenen
Versicherungsträger versichert.
9.2. Der Beschäftiger hat für
die Tätigkeit des DN die erforderlichen
Unfallverhütungs- und Arbeitschutzvorschriften,
sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen
und arbeitsmedizinischen Vorschriften
einzuhalten und den DN über
die bei seinen Arbeiten auftretenden
Gefahren, sowie über Maßnahmen
zur Abwendung zu unterweisen.
9.3. Der Beschäftiger hat dem
DN die für die vereinbarte Tätigkeit
erforderlichen und spezifischen Schutzausrüstungen
zur Verfügung zu stellen und
bei der Durchführung von Arbeiten
jene Vorsorge zu treffen, das diese
ohne unnötige vermehrte Gefährdung
durchgeführt werden können.
10.1. Über das Ausmaß
der Beschäftigung führt
der DN Aufzeichnungen. Diese Aufzeichnungen
sind für den ÜL Grundlage
für die Abrechnung aus dem Vertrag
zwischen dem ÜL und dem Beschäftiger.
10.2. Der Beschäftiger ist verpflichtet,
die Einsatzstunden des DN zu bestätigen.
10.3. Werden die Nachweise vom Beschäftiger
oder dessen befugtem Vertreter nicht
bestätigt, so gelten die vom
DN aufgezeichneten Einsatzstunden
als Grundlage für die Abrechnung.
10.4. Die Nichtgenehmigung der Tätigkeitsnachweise
berechtigt den Beschäftiger
nicht zur Zurückhaltung der
vereinbarten Gegenleistung.
10.5. Die Kontrolle der Arbeitszeit
und Genehmigung der Tätigkeitsnachweise
ist Teil der Arbeitszeit und erfolgt
jeweils unmittelbar vor Beendigung
der wöchentlichen Arbeitszeit.
10.6. Rechnungslegung erfolgt grundsätzlich
wöchentlich oder nach gesonderter
Vereinbarung nach den aktuellen Tarifsätzen
der ÜL für die Überlassung
von DN und sind diese ein integrierender
Bestandteil dieser Bedingungen.
10.7. Der ÜL ist berechtigt,
im Falle einer gesetzlichen bzw.
einer kollektivvertraglichen Erhöhung
der Entlohnung des DN die vereinbarten
Tarife im Verhältnis dieser
Erhöhung anzupassen. Der Beschäftiger
nimmt dies ausdrücklich zur
Kenntnis.
10.8. Gebühren für den
DN im Sinne des AÜG, des zutreffenden
Kollektivvertrages oder des Entsendegesetzes,
Zuschläge zum Normalarbeitslohn
oder –Gehalt (wie z.B. Überstunden,
Nachtarbeit, besondere Erschwernisse,
besondere Gefahren) können von
dem ÜL zusätzlich zum vereinbarten
Honorar in Rechnung gestellt werden.
11.1. Das in Rechnung gestellte Honorar
ist prompt nach Erhalt der Rechnung
ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Die Zustellung der Rechnung erfolgt
wirksam an die im Vertrag bezeichnete
Adresse des Beschäftigers.
11.2. Für den Fall des Verzuges
werden 8,0% Verzugszinsen p.a. sowie
Mahnspesen berechnet.
12.1. Der ÜL ist berechtigt
vom Vertrag sofort zurückzutreten
und den Dienstnehmer zur sofortigen
Einstellung seiner Tätigkeiten
aufzufordern, wenn
- der Beschäftiger in Zahlungsverzug
gerät,
- der Beschäftiger der Erfüllung
seiner Verpflichtungen trotz qualifizierter
Aufforderung und Mahnung nicht nachkommt,
- wenn Bedenken hinsichtlich der
Zahlungsfähigkeit des Beschäftigers
entstanden sind und dieser auf unser
Begehren hin weder Vorauszahlungen
noch taugliche Sicherheiten beibringt,
- wenn über das Vermögen
einer der Vertragsparteien ein Insolvenzverfahrens
mangels hinreichenden Vermögens
abgewiesen wird.
13.1. Wechselseitige Forderungen
der Vertragspartner dürfen weder
im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses
noch im Rahmen anderer Vertragsverhältnisse
gegenseitig aufgerechnet werden.
14.1. Sofern der Beschäftiger
innerhalb der Frist von 6 Monaten,
berechnet ab Ende des Überlassungsvertrages,
mit dem überlassenen DN für
seinen Unternehmer einen Arbeitsvertrag
schließt, mit ihm ein Arbeitsverhältnis
eingeht oder die Leistung von Diensten
in ähnlicher Form in Anspruch
nimmt, hat der Beschäftiger
die ausdrückliche schriftliche
Zustimmung von dem ÜL einzuholen
bzw. ist der Beschäftiger verpflichtet,
eine Vermittlungsprovision lt. unseren
aktuellen Tarifsätzen an den
ÜL zu leisten.
15.1. Für Personalvermittlung,
Personalberatung und deren Leistungen
gelten – soweit nicht anders
schriftlich vereinbart - grundsätzlich
die Preise und Konditionen der jeweils
aktuellen Tarifliste.
15.2. Die Vermittlungshonorare werden
entsprechend der Einzelvereinbarung
berechnet und richten sich, soweit
nicht anders vereinbart, nach den
derzeit gültigen Preislisten.
Der ÜL ist berechtigt, zur Deckung
ihres Aufwands Vorschüsse zu
verlangen.
15.3. Der Auftrag gilt als erfüllt,
wenn zwischen Auftraggeber und zukünftigem,
durch den ÜL vermittelten Mitarbeiter
ein Arbeitsvertrag abgeschlossen
wird, spätestens jedoch mit
dem Tag des Arbeitsantrittes des
Mitarbeiters.
16.1. Stellt ein Kunde einen von
uns vorgeschlagenen Kandidaten vor
Ablauf von 12 Monaten nach der Vorstellung
der Bewerbungsunterlagen ein, wird
dies als erfolgreiche Vermittlung
gesehen. Unser Unternehmen ist somit
berechtigt, das Erfolgshonorar lt.
Tarifliste nachzufordern.
16.2. Sofern das Beschäftigungsverhältnis
des Mitarbeiters innerhalb der in
der Tarifliste genannten Fristen,
berechnet ab dem 1. Arbeitstag aus
Gründen, die der Auftraggeber
nicht zu vertreten hat, aufgelöst
bzw. beendet wird, wird entsprechend
unserer Tarifliste eine prozentuelle
Rückvergütung des erhaltenen
Honorars an den Auftraggeber zurückbezahlt.
16.3. Allfällige Ansprüche
des Beschäftigers gegen den
Dienstnehmer, insbesondere aus der
Verletzung von Geheimhaltung oder
Konkurrenzklauseln, insbesondere
in der Zeit nach Beendigung der Beschäftigung
im Betrieb des Beschäftigers,
aus Patentsache und Dienstnehmerhaftpflichtangelegenheiten,
sind ausschließlich direkt
mit dem Dienstnehmer zu verhandeln
und zu klären.
17.1. Sollte eine Bestimmung oder
ein Teil einer Bestimmung dieser
allgemeinen Geschäftsbedingungen
ganz oder teilweise
nichtig sein, so berührt dies
nicht die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen bzw. übrigen Teile
dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
17.2. Es ist vereinbart, österreichisches
Recht anzuwenden.
17.3. Gerichtsstand für sämtliche
Streitigkeiten aus im Zusammenhang
mit diesem Vertrag ist A-6800 Feldkirch.
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