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MSA Anstalt
Montagen/Schlosserarbeiten/Arbeitskräfteüberlassung
Schellenbergerstrasse 39

9493 Mauren
Liechtenstein

Tel.: +423 373 75 00
Fax: +423 373 75 01
E-Mail: office@msa.li
Internet: www.msa.li

Geschäftsfürher:
Michael Peter

Haftungshinweis:
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Personalverleih und Vermittlung


1.1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen bilden einen integrierten Bestandteil des von MSA, nachfolgend üL
genannt, mit dem Vertragspartner abzuschließenden Personalüberlassungsvertrages oder Arbeits- und
Beschäftigungsvermittlungsauftrages.
1.2. Unsere Bedingungen haben jedenfalls Vorrang vor Geschäftsverbindungen des Vertragspartners, welchen hiermit ausdrücklich widersprochen wird.
1.3. Nachträgliche Änderungen der nachstehenden Bedingungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich Firmenmäßig gefertigt und bestätigt werden.
1.4. Alle Angebote zum Abschluss des Vermittlungsvertrages sind seitens des üL freibleibend und unverbindlich.

2.1. Die übertragung und Einweisung in die Arbeit, für die der zur Verfügung gestellte DN entliehen oder vermittelt ist, obliegt dem Beschäftiger. Der
dem Beschäftiger zur Verfügung gestellte DN hat mit unserem Unternehmen einen Dienstvertrag abgeschlossen und steht daher mit dem Beschäftiger in keinem Vertragsverhältnis.
2.2. Der Beschäftiger hat den DN und uns als ÜL über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder berufliche Fähigkeiten oder einer besonderen
ärztlichen Überwachung und über die erhöhten besonderen Gefahren des Arbeitsplatzes jedenfalls zu unterrichten. Der Beschäftiger darf den DN
nur zu den im Überlassungsvertrag vereinbarten Arbeitsleistungen und Diensten einsetzen.
2.3. Für den Fall, dass der DN zu anderen Diensten und Leistungen eingesetzt wird und / oder die Dienstleistung insgesamt höher zu honorieren ist, hat
Der Beschäftiger das für diese höherwertige Dienstleistung zu leistende Honorar entsprechend unserer Honorarstufen zu leisten.
2.4. Falls der Beschäftiger durch besondere Umstände während der Dauer des Überlassungsvertrages Ort, Arbeitszeit oder Art der ursprünglich
vereinbarten Dienstleistung ändert, ist er verpflichtet, uns unverzüglich hievon in Kenntnis zu setzen.

3.1. Für die Dauer des Überlassungsvertages ist der Beschäftiger für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften und Fürsorgepflichten im
weitesten Sinn im Bezug auf den DN verantwortlich.
3.2. Die Normalbetriebszeit des DN richtet sich nach den arbeitsrechtlichen und kollektivvertragsrechtlichen Bestimmungen des Einsatzlandes für die
tatsächlich vom DN ausgeübte Tätigkeit, wobei auf die im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Tätigkeiten, tätigen Arbeitnehmer bedacht zu
nehmen ist.
3.3. Der Beschäftiger ist verpflichtet:
- die für die auszuführenden Tätigkeiten und Dienste erforderlichen Geräte, Materialien und Maschinen zur Verfügung zu stellen.
- den DN in diesen Geräten, Materialien und Maschinen zu unterweisen und darauf zu achten, dass diese richtig gehandhabt werden.
- sich zu vergewissern, dass der DN die allgemeinen und besonderen Sicherheitsvorschriften des Beschäftigerbetriebes zur Kenntnis bekommen.
3.4. Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehrarbeit ist der Beschäftigter selbst verantwortlich diese zu beschaffen. Der
Beschäftiger ist verpflichtet, diese dem ÜL unverzüglich bekannt zu geben.
3.5. Der Beschäftiger ermächtigt und beauftragt den ÜL ausdrücklich, sämtliche über sein Unternehmen bekannt gegebenen personenbezogenen und
sonstigen Daten sowie alle erteilten Informationen EDV – unterstützt zu verarbeiten und, soweit gesetzliche Regelungen dies vorsehen, an Dritte, insbesondere Behörden und sonstigen Institutionen, weiterzugeben.

4.1. Der Beschäftiger ist jedenfalls gehalten, sich selbst von der Eignung des überlassenen DN für die vorgesehene Tätigkeit innerhalb einer Frist von einem Arbeitstag zu überprüfen und sich zu überzeugen, ob der DN für seine Bedürfnisse qualifiziert und geeignet ist.
4.2. Bei berechtigten Beanstandungen hat der Beschäftiger die Verpflichtung, spätestens am 2. Arbeitstag nach Arbeitsaufnahme dem ÜL schriftlich (Email ist nicht ausreichend) die mangelnde Eignung begründet zu rügen und mitzuteilen, ob ein Austausch gewünscht wird. Nach Ablauf des zweiten Arbeitstages geht der ÜL davon aus, dass der überlassene DN die erforderliche Eignung für die übertragene Arbeit hat.
4.3. Bei Ausfall unseres DN aus wichtigem Grund ist der ÜL nicht zur Gestellung einer Ersatzkraft verpflichtet. Außergewöhnliche Umstände berechtigen uns, einen erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben oder von einem erteilten Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadenersatzleistungen sind ausgeschlossen.

5.1. Der ÜL übernimmt keine Haftung falls der DN mit Geld-, Wertpapiere oder sonstigen empfindlichen oder kostbaren Waren zu tun hat, oder falls von ihm die ihm vom Beschäftiger anvertrauten Gegenstände, Maschinen, Kraftfahrzeuge oder Materialien beschädigt werden. Gegenüber Dritten arbeitet der Dienstnehmer unter der ausschließlichen Verantwortlichkeit des Beschäftigers.
5.2. Eine Haftung unsererseits für von DN verursachte oder verschuldete Unfälle, Körperverletzungen oder Materialschäden, die der Beschäftigter, dessen Arbeitnehmer oder Dritte erleiden, ist daher ausgeschlossen.
5.3. Es obliegt dem Beschäftiger sämtliche erforderlichen Versicherungen abzuschließen, um sich gegen solche Risken zu schützen.
5.4. Unsere DN sind zur absoluten Geheimhaltung und Verschwiegenheit über alle Geschäftsangelegenheiten der ÜL und des Beschäftigers verpflichtet. Der Beschäftiger erklärt ausdrücklich, dass er für alle Schäden und Nachteile, die ihm aus unberechtigter Datenbenützung entstehen könnten, selbst Vorsorge hält und zu halten hat. Gegenüber dem ÜL erklärt der Beschäftiger, den ÜL diesbezüglich schad- und klaglos zu halten bzw. dem ÜL hierfür nicht in Anspruch zu nehmen.

6.1. Der DN ist arbeitsfähig und arbeitwillig. Der ÜL haftet für die Auswahl der DN gemäß Punkt 4, jedoch nicht für die mangelfreie Ausführung der Arbeiten.
6.2. Der Beschäftiger ist für den DN in Bezug auf die Schutzwirkung zugunsten Dritter verantwortlich (gem. Punkt 5.1.). Er hat den ÜL diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

7.1. Falls der Betrieb des Beschäftigers legal bestreikt wird, stellt der ÜL keinen DN zur Verfügung. Für diesen Fall und für die Dauer des Streiks ruht auch ein allenfalls aufrechter Überlassungsvertrag. Die damit verbundenen Kosten trägt der Beschäftiger.

8.1. Wird der ÜL aufgrund gesetzwidriger Handlungen des DN im Rahmen von Arbeitskräfteüberlassungen in irgendeiner Form verschuldensunabhängig in Anspruch genommen, so hat der Beschäftiger dem ÜL schad- und klaglos zu halten.
8.2. Zwischen dem ÜL und Beschäftiger ist einvernehmlich festgestellt, dass die Haftungsbeschränkungen nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz bzw. Organhaftpflichtgesetz zu Gunsten des DN gelten.

9.1. Der DN ist durch den ÜL beim gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsträger versichert.
9.2. Der Beschäftiger hat für die Tätigkeit des DN die erforderlichen Unfallverhütungs- und Arbeitschutzvorschriften, sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Vorschriften einzuhalten und den DN über die bei seinen Arbeiten auftretenden Gefahren, sowie über Maßnahmen zur Abwendung zu unterweisen.
9.3. Der Beschäftiger hat dem DN die für die vereinbarte Tätigkeit erforderlichen und spezifischen Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und bei der Durchführung von Arbeiten jene Vorsorge zu treffen, das diese ohne unnötige vermehrte Gefährdung durchgeführt werden können.


10.1. Über das Ausmaß der Beschäftigung führt der DN Aufzeichnungen. Diese Aufzeichnungen sind für den ÜL Grundlage für die Abrechnung aus dem Vertrag zwischen dem ÜL und dem Beschäftiger.
10.2. Der Beschäftiger ist verpflichtet, die Einsatzstunden des DN zu bestätigen.
10.3. Werden die Nachweise vom Beschäftiger oder dessen befugtem Vertreter nicht bestätigt, so gelten die vom DN aufgezeichneten Einsatzstunden als Grundlage für die Abrechnung.
10.4. Die Nichtgenehmigung der Tätigkeitsnachweise berechtigt den Beschäftiger nicht zur Zurückhaltung der vereinbarten Gegenleistung.
10.5. Die Kontrolle der Arbeitszeit und Genehmigung der Tätigkeitsnachweise ist Teil der Arbeitszeit und erfolgt jeweils unmittelbar vor Beendigung der wöchentlichen Arbeitszeit.
10.6. Rechnungslegung erfolgt grundsätzlich wöchentlich oder nach gesonderter Vereinbarung nach den aktuellen Tarifsätzen der ÜL für die Überlassung von DN und sind diese ein integrierender Bestandteil dieser Bedingungen.
10.7. Der ÜL ist berechtigt, im Falle einer gesetzlichen bzw. einer kollektivvertraglichen Erhöhung der Entlohnung des DN die vereinbarten Tarife im Verhältnis dieser Erhöhung anzupassen. Der Beschäftiger nimmt dies ausdrücklich zur Kenntnis.
10.8. Gebühren für den DN im Sinne des AÜG, des zutreffenden Kollektivvertrages oder des Entsendegesetzes, Zuschläge zum Normalarbeitslohn oder –Gehalt (wie z.B. Überstunden, Nachtarbeit, besondere Erschwernisse, besondere Gefahren) können von dem ÜL zusätzlich zum vereinbarten Honorar in Rechnung gestellt werden.

11.1. Das in Rechnung gestellte Honorar ist prompt nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Zustellung der Rechnung erfolgt wirksam an die im Vertrag bezeichnete Adresse des Beschäftigers.
11.2. Für den Fall des Verzuges werden 8,0% Verzugszinsen p.a. sowie Mahnspesen berechnet.

12.1. Der ÜL ist berechtigt vom Vertrag sofort zurückzutreten und den Dienstnehmer zur sofortigen Einstellung seiner Tätigkeiten aufzufordern, wenn
- der Beschäftiger in Zahlungsverzug gerät,
- der Beschäftiger der Erfüllung seiner Verpflichtungen trotz qualifizierter Aufforderung und Mahnung nicht nachkommt,
- wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Beschäftigers entstanden sind und dieser auf unser Begehren hin weder Vorauszahlungen noch taugliche Sicherheiten beibringt,
- wenn über das Vermögen einer der Vertragsparteien ein Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird.

13.1. Wechselseitige Forderungen der Vertragspartner dürfen weder im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses noch im Rahmen anderer Vertragsverhältnisse gegenseitig aufgerechnet werden.
14.1. Sofern der Beschäftiger innerhalb der Frist von 6 Monaten, berechnet ab Ende des Überlassungsvertrages, mit dem überlassenen DN für seinen Unternehmer einen Arbeitsvertrag schließt, mit ihm ein Arbeitsverhältnis eingeht oder die Leistung von Diensten in ähnlicher Form in Anspruch nimmt, hat der Beschäftiger die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von dem ÜL einzuholen bzw. ist der Beschäftiger verpflichtet, eine Vermittlungsprovision lt. unseren aktuellen Tarifsätzen an den ÜL zu leisten.

15.1. Für Personalvermittlung, Personalberatung und deren Leistungen gelten – soweit nicht anders schriftlich vereinbart - grundsätzlich die Preise und Konditionen der jeweils aktuellen Tarifliste.
15.2. Die Vermittlungshonorare werden entsprechend der Einzelvereinbarung berechnet und richten sich, soweit nicht anders vereinbart, nach den derzeit gültigen Preislisten. Der ÜL ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwands Vorschüsse zu verlangen.
15.3. Der Auftrag gilt als erfüllt, wenn zwischen Auftraggeber und zukünftigem, durch den ÜL vermittelten Mitarbeiter ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, spätestens jedoch mit dem Tag des Arbeitsantrittes des Mitarbeiters.

16.1. Stellt ein Kunde einen von uns vorgeschlagenen Kandidaten vor Ablauf von 12 Monaten nach der Vorstellung der Bewerbungsunterlagen ein, wird dies als erfolgreiche Vermittlung gesehen. Unser Unternehmen ist somit berechtigt, das Erfolgshonorar lt. Tarifliste nachzufordern.
16.2. Sofern das Beschäftigungsverhältnis des Mitarbeiters innerhalb der in der Tarifliste genannten Fristen, berechnet ab dem 1. Arbeitstag aus Gründen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, aufgelöst bzw. beendet wird, wird entsprechend unserer Tarifliste eine prozentuelle Rückvergütung des erhaltenen Honorars an den Auftraggeber zurückbezahlt.
16.3. Allfällige Ansprüche des Beschäftigers gegen den Dienstnehmer, insbesondere aus der Verletzung von Geheimhaltung oder Konkurrenzklauseln, insbesondere in der Zeit nach Beendigung der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers, aus Patentsache und Dienstnehmerhaftpflichtangelegenheiten, sind ausschließlich direkt mit dem Dienstnehmer zu verhandeln und zu klären.

17.1. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise
nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. übrigen Teile dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
17.2. Es ist vereinbart, österreichisches Recht anzuwenden.
17.3. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist A-6800 Feldkirch.

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